Bilddarstellungen, Information der Öffentlichkeit
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Das MedienG erlaubt die Veröffentlichung von Bildern und die Berichterstattung zur Information der Öffentlichkeit - allerdings unter strikter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der oder des Betroffenen (nach § 78 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit § 16 ABGB sowie § 43 ABGB in Verbindung mit § 16 ABGB) sowie unter der Beachtung des Schutzes des höchstpersönlichen Lebensbereiches nach Artikel 8 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention), kundgemacht in BGBl 210/1958 (Bundesgesetzblatt). Sofern genau diese genannten gesetzlichen Bestimmungen durch gezeigte Einsatzbilder nicht verletzt
werden, liegen keine Persönlichkeitsrechtsverletzungen vor und analog dem MedienG kann - unter der eben strikten Einhaltung der genannten Paragraphen - eine "öffentliche Berichterstattung über
Geschehnisse des täglichen Lebens" vorgenommen werden. |